Allgemeine
Geschäfts-

bedingungen 

Teil I – Allgemeine Bedingungen


1. Geltungsbereich

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Leistungen von Qntrol (GP George GmbH, Savignyplatz 9-10, 10623 Berlin), nachfolgend: „Qntrol“ für Leistungen im Bereich IT und Cybersecurity. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Als „Kunde“ wird nachfolgend jeder Unternehmer iSd § 14 BGB bezeichnet, der mit Qntrol unter Einbeziehung dieser AGB einen Vertrag über die Erbringung von IT-Serviceleistungen schließt. Es gelten ausschließlich diese AGB und ggf. weitere Geschäftsbedingungen und vertragliche Vereinbarungen von Qntrol, soweit diese mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Qntrol der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Sofern der Kunde hiermit nicht einverstanden ist, hat er Qntrol hierauf schriftlich hinzuweisen. Dem formularmäßigen Hinweis auf AGB des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten auch bei zukünftigen Angeboten und Verträgen mit dem Kunden in ihrer jeweils gültigen Fassung.


2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Leistungsdarstellungen von Qntrol, z. B. auf der Website, in Produktbroschüren oder Flyern, sind nicht verbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar. Die Angebote von Qntrol sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Angebot steht. Aufträge gelten grundsätzlich erst dann als angenommen, wenn sie von Qntrol schriftlich bestätigt sind.

2.2 Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Lieferung und/oder Rechnungslegung erfolgen. Sofern durch Qntrol eine Auftragsbestätigung erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrags alleine diese maßgeblich, andernfalls das Angebot von Qntrol (einschließlich Anlagen).


3. Inhalt, Umfang und Art der Leistungserbringung

3.1 Bei Serviceverträgen sind die im Vertrag, im Angebot oder in einer separaten Leistungsbeschreibung spezifizierten Dienstleistungen maßgeblich und nicht ein bestimmter Erfolg. Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der vereinbarten Anforderungen erbracht. Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung nach dem neuesten Stand der Technik besteht nicht.

3.2 Bei Warenlieferungen bleiben Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung vorbehalten. Qntrol übernimmt nicht das Beschaffungsrisiko von Waren, wenn über diese ein Bezugsvertrag mit einem Lieferanten geschlossen wurde. Dies gilt nicht, wenn Qntrol eine falsche, nicht erfolgte oder nicht rechtzeitige Lieferung zu vertreten hat.

3.3 Qntrol erbringt Leistungen selbst oder durch Dritte. Qntrol ist zu Teilleistungen berechtigt und darf diese getrennt in Rechnung stellen, sofern dies für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist oder sich der Nutzen der Leistung wesentlich verschlechtert.


4. Liefertermine und Fristen

4.1 Von Qntrol genannte Termine und Fristen sind nicht verbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die Klärung eventueller Vertragsmodalitäten erfolgt ist. Unbeschadet der Rechte von Qntrol verlängert sich eine Lieferfrist bei Zahlungs- oder Mitwirkungsverzug des Kunden um die Zeit, die der Kunde im Verzug ist. Die Notwendigkeit zur Haltung einer Lieferfrist besteht für Qntrol nur, wenn eine Nachfrist von mindestens 10 Tagen schriftlich gesetzt und auch diese Nachfrist nicht eingehalten wurde.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen wegen höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen wie Lieferengpässen, Betriebs­störungen, Streiks, behördlicher Anordnungen, Naturkatastrophen usw., befreien Qntrol von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen auch, wenn sie bei einem Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten.

4.3 Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer Qntrol gesetzten Nachfrist, sind ausgeschlossen.

4.4 Teillieferungen sind zulässig und verpflichten den Käufer zur Annahme, es sei denn, bei Vertragsschluss wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.


5. Änderungen der Leistung

Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Leistung können von dem Vertragspartnern auch nach Vertragsschluss jederzeit vorgeschlagen werden. Für die Analyse eines Änderungsvorschlags des Kunden kann Qntrol die vereinbarten Stunden- oder Tagessätze veranschlagen. Voraussetzung für die Umsetzung einer vorgeschlagenen Änderung oder Ergänzung ist eine entsprechende Einigung der Parteien in Schriftform.


6. Übergabe und Entgegennahme von Leistungen und Versand

6.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Übergabe von Waren am Geschäftssitz von Qntrol. Die Gefahr des Versands trägt der Empfänger. Die Entscheidung über die Versendungsform behält sich Qntrol vor. Dies gilt auch für die Versicherung der versandten Ware, weshalb Warenverlust und Transportschäden unverzüglich gegenüber Qntrol anzuzeigen sind.

6.2 Hinsichtlich der Entgegennahme von Leistungen und Prüfung der Ware gelten die gesetzlichen Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Eine Haftung von Qntrol für Transportschäden ist ausgeschlossen. Der Kunde ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, einer vorherigen Absprache bedarf es hierfür nicht.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Qntrol gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

7.2 Von Qntrol an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gesicherter Forderungen Eigentum von Qntrol. Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Qntrol. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Für den Fall der Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Kunden wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Qntrol als Hersteller erfolgt und Qntrol unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Qntrol eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Qntrol.

7.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, sodass Qntrol oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, die Eigentümer der Hauptsache ist, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem im vorangehenden Satz genannten Verhältnis.

7.4 Im Fall der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Qntrol an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Qntrol ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Qntrol ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Qntrol abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Qntrol darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

7.5 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Qntrol hinweisen und Qntrol hierüber informieren, um Qntrol die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Qntrol die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber Qntrol.

7.6 Qntrol wird Vorbehaltsware sowie an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Qntrol. Tritt Qntrol bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Qntrol berechtigt, die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen.


8. Mitwirkungsleistungen des Kunden

8.1 Der Kunde unterstützt Qntrol bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit erforderlich und zumutbar und stellt im Rahmen seiner Mitwirkung sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig für Qntrol erfüllt werden.

8.2 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach und wird Qntrol hierdurch an der Leistungserbringung gehindert, kann Qntrol die Leistungserbringung bis zur Erbringung der erforderlichen Mitwirkungsleistungen verweigern. Derartige Verzögerungen auf Kundenseite führen zu einer entsprechenden anteiligen Verschiebung bzw. Verlängerung verbindlich vereinbarter Termin- und Ausführungsfristen. Der Kunde ist Qntrol zum Ersatz wegen mangelhafter Mitwirkung entstandener Schäden verpflichtet.


9. Vergütung, Preise und Preisanpassung

9.1 Preiskalkulationen in Angeboten von Qntrol sind nur verbindlich, wenn sie als verbindliche Festpreise bzw. als verbindliche Preisobergrenze bezeichnet sind.

9.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Leistungen nach Zeitaufwand berechnet, wobei die im Angebot genannten Stunden- und Tagessätze zugrunde gelegt werden. Sind keine Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten die Preise gemäß aktueller Preisliste von Qntrol. Wird keine Preisliste veröffentlicht, gilt ein Stundensatz von 200,00 €. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand erfasst Qntrol die geleisteten Zeiten und führt entsprechende Stundennachweise, wobei eine Abrechnung im 5-Minuten-Takt erfolgt. Reisekosten, Materialkosten, sonstige Kosten und Spesen sind nicht in Stunden- und Tagessätzen enthalten und werden zusätzlich abgerechnet. Sofern keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wurde, hat Qntrol Anspruch auf die für die erbrachte Leistung branchenübliche Vergütung, es sei denn, die Leistung von Qntrol wurde ausdrücklich als kostenfrei vereinbart. Wird für eine Leistung ein verbindlicher Festpreis vereinbart, deckt dieser Preis ausschließlich die im Angebot aufgeführten oder sonst ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Angebot vereinbarten Leistungen ab.

9.3 Die in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer und anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland sowie Transportkosten, Verpackung, ggf. Transportversicherung und Abwicklungspauschalen.

9.4 Qntrol ist berechtigt, die Preise für periodische Lieferungen und Serviceleistungen einseitig zu erhöhen, wenn sich Herstellungs-, Material-, sowie Beschaffungskosten, aber auch Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben, Energiekosten, Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zölle, oder sonstige öffentliche Abgaben erhöhen und diese Kosten die vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und um mehr als 5% erhöhen und zwischen Vertrags­schluss und Preiserhöhung mehr als 2 Monate liegen. Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, wenn eine Kostenerhöhung auf der einen Seite mit einer Kostenverringerung auf der anderen Seite zu einer Kostensaldierung führt. Liegt der neue Preis von Qntrol mehr als 25% über dem alten Preis, ist der Kunde unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen ab Erhalt der Ankündigung zur Kündigung bzw. zum Rücktritt vom noch nicht oder nur in Teilen erfüllten Vertrag berechtigt. Eine Preiserhöhung ist dem Kunden mindestens 2 Monate im Voraus anzukündigen.

9.5 Qntrol ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen alte Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist Qntrol berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

9.6 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von Qntrol nicht anerkannter oder nicht rechtzeitig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, kann Qntrol wahlweise Lieferung Zug-um-Zug gegen Barzahlung, Vorleistungen oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen, für die eine Ratenzahlung vereinbart ist, werden in diesem Fall sofort fällig. Qntrol ist berechtigt, Ansprüche an Dritte abzutreten.


10. Sonstige Kosten

10.1 Reisekosten und Spesen für Dienstreisen werden wie folgt berechnet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist: Reisezeiten gelten als Arbeitszeit unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundensatzes. Ist kein Stundensatz vereinbart, beträgt der Stundensatz für Reisezeiten 160,00 €. Tagesspesen werden nach den jeweils geltenden steuerlichen Höchstsätzen berechnet. Übernachtungskosten werden unter Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet. Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Flugzeug, Bahn, Bus, Taxi) werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet. Fahrten mit PKW werden pro gefahrenem Kilometer die steuerlichen Höchstsätze berechnet.

10.2 Dienstreisen sind alle zur vertraglichen Leistungserbringung erforderlichen und/oder vom Kunden gewünschten Reisen sämtlicher Mitarbeiter von Qntrol. Kosten und Aufwendungen aus nicht durch vertragliche Vereinbarung abgedeckten Leistungen sind vom Kunden zu tragen.

10.3 Für postalische Sendungen können sowohl Versandpauschalen als auch die tatsächlichen Kosten abgerechnet werden.


11. Zahlungsbedingungen

11.1 Sämtliche Preise und Vergütungen gelten zuzüglich der zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, stellt Qntrol Leistungen wie folgt in Rechnung:

-  bei Lieferung von Hard- oder Software mit Lieferung

-  bei Vergütung nach Aufwand monatlich oder bei Abschluss der Leistungserbringung

-  bei wiederkehrenden Leistungen monatlich im Voraus oder mit Abschluss des Abrechnungszeitraums

-  bei Vereinbarung eines verbindlichen Festpreises nach dem im Angebot vereinbarten Zahlungsplan oder mit Abnahme der jeweiligen Leistung

11.2 Qntrol behält sich vor, sämtliche Leistungen ausschließlich per Vorkasse abzurechnen. Qntrol ist auch berechtigt, Teillieferungen per Vorkasse abzurechnen.

11.3 Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig und sind – sofern auf der Rechnung nicht etwas anderes vermerkt ist – innerhalb von 10 Kalendertagen zu zahlen, wobei der Geldeingang bei Qntrol maßgeblich ist. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen.


12. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Gegen Forderungen von Qntrol darf der Kunde nur mit solchen Forderungen die Aufrechnung erklären, die rechtskräftig festgestellt oder von Qntrol nicht bestritten wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur betreffend Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.                                                                                            


13. Laufzeit von Verträgen

13.1 Verträge über die Erbringung wiederkehrender Leistungen (z. B: IT-Serviceverträge) laufen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit. Es gilt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.

13.2 Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende, bzw. zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.

13.3 Bei Verträgen über Werkleistungen ist § 649 BGB anwendbar. Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für Qntrol liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.


14. Gewährleistung bei Mängeln und Leistungen

14.1 Qntrol gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Parteien sind sich jedoch der Tatsache bewusst, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler an Hard- und Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Technische Eigenschaften und Beschreibungen in Produktinformationen allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von Qntrol schriftlich bestätigt wurden.

14.2 Qntrol gibt etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen. Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – das defekte Teil an Qntrol zurückzusenden und eine Fehlerbeschreibung mit Anlage der Modell- und Seriennummer sowie einer Rechnungskopie der Rechnung, mit der das Gerät geliefert wurde, beizufügen.

14.3 Qntrol hat die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Qntrol über. Der Kunde ist berechtigt, wahlweise den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, falls Qntrol Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten, Nachfrist nicht beseitigen kann.

14.4 Im Falle einer Nachbesserung übernimmt Qntrol die Arbeitskosten, nicht jedoch sonstige Nebenkosten wie Transportkosten für das bemängelte Stück, welche der Kunde trägt, soweit diese sonstigen Kosten nicht außer Verhältnis zum Auftragswert stehen. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert, Umgebungsbedingungen oder mechanischen Belastungen ausgesetzt wurde, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

14.5 Die Gewährleistung entfällt auch dann, wenn ohne schriftliche Zustimmung von Qntrol technische Originalzeichen geändert oder beseitigt werden. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Servicepreisen dem Kunden von Qntrol in Rechnung gestellt.


15. Haftung und Haftungsbegrenzung

15.1 Qntrol leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

a) Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt;

b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet Qntrol in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens;

c) Bei einfach-fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet Qntrol in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit 250.000 € je Schadensfall und 500.000 € für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.

Im Übrigen ist eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Qntrol übernimmt zudem keine Haftung für den Erhalt von Daten auf elektronischen, magnetischen, optischen oder sonstigen Datenträgern, die Qntrol zur Überprüfung oder Reparatur ausgehändigt werden.

15.2 Qntrol bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik, sofern diese Leistung nicht vertraglich von Qntrol übernommen wird.

15.3 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Änderungen.


16. Verjährung

16.1 Die Verjährungsfristen für Mängel- und Schadenersatzansprüche sind wie folgt:

Bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung Ware, jedoch für innerhalb der Verjährungszeit ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 3 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;

bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

16.2 Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungs­ersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in Ziffer 15.3 genannten Fällen gilt Ziffer 16.1 nicht, sondern die gesetzlichen Verjährungsfristen.


17. Höhere Gewalt

Ereignisse, die Qntrol nicht zu vertreten hat, insbesondere Ereignisse höherer Gewalt (Naturereignisse), technische Ereignisse außerhalb der Einflusssphäre von Qntrol wie Stromausfälle oder Ausfälle von Telefonleitungen, oder andere ähnliche technische Hindernisse und deren Folgen befreien Qntrol für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der Leistungspflicht, sofern deren Erfüllung durch das/die Ereignisse erschwert oder unmöglich ist.


18. Geheimhaltung und Datenschutz, Referenzen

18.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen) und Informationen, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

18.2 Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

18.3 Der Kunde ist für die Einhaltung aller einschlägigen Datenschutzbestimmungen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und Datenverarbeitung personenbezogener Daten seiner Mitarbeiter und der sonstigen Betroffenen in Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch Qntrol verantwortlich. Qntrol verarbeitet die erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden zur Geschäftsabwicklung und im Rahmen der Leistungserbringung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

18.4 Qntrol darf den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen. Bei dauerhaften, sich wiederholenden Leistungen ist eine Nennung als Referenzkunde schon vor Abschluss der Leistungen möglich.


19. Schlussbestimmungen

19.1 Sollten sich einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB und sonstiger vertraglicher Vereinbarungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll eine gesetzlich zulässige Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

19.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen einschließlich dieser Regelung bedürfen der Schriftform. Soweit in diesen AGB oder in den Verträgen Schriftform vorgeschrieben ist, wird diese auch gewahrt durch Übermittlung mittels E-Mail, Telefax, digitaler/elektronischer Unterschriften und Signaturen. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

19.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Qntrol, Berlin. Qntrol bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

19.4 Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


TEIL II – AGB für Werkleistungen


21. Geltungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für Werkleistungen durch Qntrol. Der folgende Teil gilt bezüglich Werkleistungen vorrangig gegenüber den vorangehenden Bestimmungen des Teil I.                                                                                            

22. Abnahme

Qntrol stellt dem Kunden werkvertragliche Arbeitsergebnisse bereit und informiert den Kunden hierüber, entweder direkt oder schriftlich per E-Mail. Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb einer angemessenen Frist – in der Regel 7 Tage – zu prüfen und abzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Qntrol ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen. Für die Unterstützung des Kunden bei der Abnahme ist – sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde – Qntrol berechtigt, eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Im Übrigen gelten für die Abnahme die gesetzlichen Vorschriften. Die erfolgte Abnahme bestätigt der Kunde schriftlich gegenüber Qntrol. Erklärt der Kunde weder innerhalb der Abnahmefrist die Abnahme oder teilt abnahmehindernde Mängel mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. Arbeitsergebnisse gelten auch als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv nutzt.


23. Nutzungsrechte

23.1 Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Kunde an den für ihm erstellten Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, räumlich nicht beschränktes, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung für die vertraglich vorgesehenen Verwendung, beschränkt auf interne betriebliche Zwecke.

23.2 Sofern es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt, beschränken sich die eingeräumten Nutzungsrechte – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – auf den Objektcode der Software, d.h. ein Recht auf den Quellcode besteht nicht.

23.3 Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte verbleiben bei Qntrol. Insbesondere hat Qntrol das Recht, alle den Arbeitsergebnissen zugrundeliegenden Erkenntnisse, Ergebnisse, Konzepte, Methoden, Know-How etc. uneingeschränkt zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten.


Teil III Bedingungen für die Überlassung von Software


24. Geltungsbereich für die folgenden Regelungen

Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Überlassung von Software zur Nutzung auf Systemen des Kunden vorrangig gegenüber den vorangegangenen Regelungen. Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob es sich um „Kauf“ oder um „Vermietung“ oder „Leasing“ von Software handelt.


25. Umfang und Grenzen des Nutzungsrechts

25.1 Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Kunde an Software ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software zu internen betrieblichen Zwecken. Software wird zeitlich befristet als Arbeitsplatzlizenz (Endpunktlizenz) überlassen. Dies beinhaltet das Recht, die Software herunterzuladen, zu installieren, bestimmungsgemäß anzeigen und ablaufen zu lassen, an Dritte zur Ausübung von weisungsgebundener Tätigkeit oder zur Softwarepflege weiterzugeben sowie zum Zwecke der Sicherungskopie zu vervielfältigen; dabei sind bestehende Kennzeichen und Urheberrechtsvermerke für die Sicherungskopie zu übernehmen. Weitere Nutzungshandlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht erforderlich sind, um die Software bestimmungsgemäß und störungsfrei zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software einschließlich der Dokumentation zu veräußern oder zu vermieten. Sämtliche Marken- und Urheberrechtshinweise an der Software sind unverändert zu belassen, es sei denn, eine Veränderung ist innerhalb der Software gestattet und vorgesehen (White Label). Die Einräumung der Nutzungsrechte ist aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, zu dem Qntrol die Rechte zur Nutzung der Software erwirbt.

25.2 Auf Anfrage wird der Kunde Auskunft darüber geben, ob und wie die ihm überlassene Software vertragsgemäß genutzt wird, wobei die Mitteilung alle notwendigen Angaben enthalten muss. Zur Überprüfung vertragsgemäßer Nutzung wird der Kunde Qntrol Zugang zu den Systemen gewähren, wobei Qntrol sämtliche in diesem Zusammenhang gewonnen Erkenntnisse vertraulich behandeln wird. Qntrol ist berechtigt, Hilfsmittel zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung in Software zu integrieren.


26. Softwareprodukte Dritter

26.1 Soweit dem Kunden von Qntrol Software oder Softwareprodukte eines Drittanbieters überlassen werden, wird darauf hingewiesen, dass für diese Softwareprodukte von Seiten des Drittanbieters abweichende Bestimmungen gelten können, die für den Kunden insoweit maßgeblich sind, insbesondere gelten für den Leistungsumfang der Software die Leistungsbeschreibungen des Drittanbieters.

26.2 Der Kunde hat sich über die für diese Softwareprodukte geltenden Nutzungsbedingungen selbstständig zu informieren und diese Bedingungen zu beachten und hierzu im Zweifel den Drittanbieter zu kontaktieren. Soweit dem Kunden Drittanbieterprodukte geliefert werden, die von den dem Kunden gewährten Nutzungsrechten nicht umfasst sind, hat der Kunde sich selbstständig um die Beschaffung der entsprechenden Lizenzen zu kümmern oder gegenüber Qntrol auf die Beschaffung hinzuwirken. Auch Software von Drittanbietern kann Hilfsmittel zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung enthalten.


27. Rücküberlassung der Software, Löschen von Vervielfältigungen nach Ablauf der Mietzeit

Der Kunde ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietzeit/Überlassungszeit die Nutzung der Software einzustellen, die Software zu deinstallieren und Sicherungskopien sowie etwaige Vervielfältigungen unverzüglich und vollständig zu löschen. Auf Wunsch von Qntrol hat der Kunde die Erfüllung der vorstehenden Pflichten in Textform zu bestätigen.


28. Haftung

28.1 Qntrol haftet für den Schaden, der dem Kunden dadurch entsteht, dass Qntrol das Recht verliert, dem Kunden den Gebrauch der Software zu überlassen. Dies gilt nicht, wenn Qntrol den Verlust dieses Rechts nicht zu vertreten hat.

28.2 Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten bei Gebrauch der Software durch den Kunden ist die Haftung von Qntrol ausgeschlossen. Für eine Verschlechterung der Software haftet der Kunde auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Dies gilt nicht bei Vorsatz von Qntrol.

28.3 Für den Fall, dass Qntrol wegen eines Mangels der Software nach § 6 Abs. 1 S. 2 von Dritten oder durch Dritte in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, Qntrol auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen freizustellen; sollte dies im Außenverhältnis nicht möglich sein, gilt die Verpflichtung im Innenverhältnis.


29. Vertragsende, Kündigung aus wichtigem Grund, Rückgabemodalitäten

29.1 Der Vertrag endet mit Erfüllung der Rücküberlassungspflichten des Kunden; im Übrigen dann, wenn Qntrol das Recht verliert, dem Kunden den Gebrauch der Software zu überlassen.

29.2 Der Vertrag ist während der Mietzeit außerordentlich (fristlos) nur aus wichtigem Grund kündbar. Als wichtigen Grund sehen die Parteien es insbesondere an, wenn Qntrol dem Kunden den Gebrauch der Software ganz oder teilweise entzieht, der Kunde die Software einem Dritten unbefugt überlässt oder mit einem Betrag von mindestens zwei Monatsraten in Verzug ist oder eine Partei ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis in erheblichem Umfang verletzt und die andere Partei dies erfolglos abgemahnt hat. Kündigt Qntrol aus wichtigem Grund, ist der Kunde zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das vorzeitige Vertragsende entsteht; mindestens in Höhe des Betrages, den Qntrol zum Erwerb der Software insgesamt aufwenden musste abzüglich der bereits vom Kunden für die Überlassung der Software geleisteten Entgelte.


September 2022